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Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) ermöglicht es erwachsenen Menschen mit geistiger Behinderung, die in einer eigenen Wohnung leben oder bald in eine eigene Wohnung ziehen möchten, Bargeld für Freizeitaktivitäten bei der Koordinierungs-, Kontakt- und Beratungsstelle (KoKoBe) zu beantragen. Das Geld bekommt man gegen Vorlage der
Quittungen, welche man auf jeden Fall aufheben muss. Pro Jahr werden Aktivitäten bis zu 100,- Euro erstattet. Voraussetzung für die Finanzierung ist, dass die Freizeitaktivitäten in Gemeinschaft mit nichtbehinderten Menschen, also integrativ, stattfinden und nicht in geschlossenen Gruppen, an welchen nur Menschen mit Behinderung teilnehmen. So können zum Beispiel Eintrittskarten für den Zoo, das Kino oder ein Konzert erstattet werden. Auch der Besuch im Fußballstadion
zu einem Bundesligaspiel kann über dieses Freizeitgeld finanziert werden.
Da viele Menschen mit geistiger Behinderung Schwierigkeiten haben, diese Freizeitaktivitäten zu organisieren, werden sie von der Lebenshilfe Rhein Sieg unterstützt. So helfen wir beispielsweise dabei, Kontakte zwischen behinderten und nichtbehinderten Menschen herzustellen und zu fördern.
Auch erwachsene Menschen mit geistiger Behinderung, welche in einer eigenen Wohnung ohne ambulante Unterstützung leben, können sich das Freizeitgeld bei der KoKoBe erstatten lassen. Zusätzlich wird der LVR ab Januar 2009 für Menschen mit Behinderung im Betreuten Wohnen Geld für tagesstrukturierende Maßnahmen an den Abenden oder an Wochenenden bewilligen.
Nähere Informationen erhalten sie bei
Betreutes Wohnen
Ansgar Wacker
Telefon 0 22 41/20 71 20
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Wenn Sie Angebote der Lebenshilfe nutzen möchten, wie zum Beispiel beim Familien Unterstützenden Dienst (FUD), dem Kinder- und Jugendclub oder Urlaubsreisen, stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, die Kosten wieder zurück zu erhalten. Von der Pflegekasse: Wenn Sie als Pflegeperson verhindert sein sollten oder Unterstützung benötigen, dann stehen Ihnen Verhinderungspflege (1.510,– Euro pro Jahr) und zusätzliche Betreuungsleistungen (bis zu 2.400,– Euro pro Jahr) zur Verfügung. Sie können stundenweise Angebote darüber abrechnen, aber auch anteilige Kosten einer Urlaubsreise.
Von der Eingliederungshilfe: Auf Antrag können Leistungen übernommen werden, die die Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gemeinschaft fördern. Das können Reisen sein, aber auch Schulbegleitung und Assistenzleistungen im Alltag z.B. durch den FUD. Die meisten Leistungen sind abhängig von Einkommen und Vermögen der Antragssteller bzw. der Familien. Wenn Sie nähere Informationen wünschen, dann wenden Sie sich gerne an die Geschäftsstelle der Lebenshilfe unter Tel. 0 22 41 /20 71-11.
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Mit dem 1. Juli 2008 ist erstmals ein Pflegezeitgesetz in Kraft getreten, mit dem die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert werden sollen. Berufstätige können sich bis zu 10 Arbeitstagen - unentgeltlich - von der Arbeit freistellen lassen, wenn ein naher Angehöriger plötzlich zum Pflegefall (mindestens Pflegestufe I) wird und eine Hilfe organisiert werden muss. Der Arbeitgeber ist umgehend über die Absicht zu informieren; er muss die Freistellung grundsätzlich zulassen.
Berufstätige können bis zu sechs Monaten in so genannte Pflegezeit gehen, um sich selbst für längere Zeit der Pflege von Angehörigen in häuslicher Umgebung widmen zu können. Auf Pflegezeit besteht ein gesetzlicher Anspruch in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern, ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht jedoch nicht. Die Pflegezeit und deren Dauer sind dem Arbeitgeber mindestens zehn Tage vor dem gewünschten Termin schriftlich mitzuteilen. Pflegepersonen bleiben während der Pflegezeit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung weiter versichert. Die Beiträge dafür trägt die Pflegeversicherung. Im Bedarfsfall lassen Sie sich bitte von Ihrem Arbeitgeber beraten.
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Ab Juli 2008 wird das Pflegegeld, das an pflegende Angehörige gezahlt wird, stufenweise bis 2011 geringfügig - je nach Pflegestufe insgesamt um bis zu 30 bzw. 35 Euro - monatlich angehoben. Auch die Leistungen bei der Kurzzeit- und Verhinderungspflege (Einsatz einer Ersatzpflegekraft bei kurzzeitiger Verhinderung von pflegenden Angehörigen) werden von 1.432 Euro auf bis zu 1.550 Euro jährlich angehoben. Schließlich werden im genannten Zeitraum auch im Bereich der Pflegesachleistungen die Leistungen in Abhängigkeit von der jeweiligen Pflegestufe in Teilschritten angehoben.
Behinderte und pflegebedürftige Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz können zu den o. g. Leistungen zusätzliche Betreuungsleistungen erhalten. Mit Juli 2008 können so jährlich bis zu 2.400 Euro (bisher 460 Euro) beansprucht werden.
Zu allen Aspekten aus dem Bereich häuslicher Pflege - sei es für (geistig-) behinderte Menschen oder für betagte pflegebedürftige Personen - berät Sie gerne unser Ambulanter Pflegedienst. Kompetent, freundlich und umfassend.
Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung
im rechtsrheinischen
Rhein-Sieg-Kreis e.V.
Geschäftsstelle
Jüchstr. 3
53757 St. Augustin
Telefon 0 22 41/20 71-0
mail@lebenshilfe-rheinsieg.de